Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen.
Hierzu zählen das Aufsuchen von Ärzten sowie die Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapien.
Es ist ggf. das Treppensteigen, die Hilfe beim Ein- und Aussteigen und der Weg, zu berücksichtigen. Wartezeiten können je Arztbesuch mit maximal 45 Minuten, (unabhängig von der tatsächlichen Wartezeit) bewertet werden.
Zeiten für das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z.B. Spaziergänge, Besuche von kulturellen Veranstaltungen) sowie das Aufsuchen von Kindergärten, Schulen, Arbeitsplätzen oder Behindertenwerkstätten bleiben unberücksichtigt.
