Eine „pflegerische Hilfeleistung“ im Sinne der Pflegeversicherung bedeutet, einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder, wenn es nicht anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen. Dabei sollte jede Hilfe darauf achten, die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten.die pflegerische Hilfe bei den im Gesetz so genannten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ ist in vier Bereiche – Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt – eingeteilt. Die ersten drei Bereiche gelten als „Grundpflege“.
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