Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss der Pflegebedürftige, sein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter sie zunächst beantragen.

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Eine „pflegerische Hilfeleistung“ im Sinne der Pflegeversicherung bedeutet, einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder, wenn es nicht anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen. Dabei sollte jede Hilfe darauf achten, die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten.die pflegerische Hilfe bei den im Gesetz so genannten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ ist in vier Bereiche – Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt – eingeteilt. Die ersten drei Bereiche gelten als „Grundpflege“.

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Für die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der Zuordnung zu einer Pflegestufe ist ausschließlich der auf Dauer erforderliche Hilfebedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung maßgebend.
Bei der älteren Generation ab etwa 65 Jahren sind die akut oder chronisch auftretenden Erkrankungen mit einem Teilverlust der Gehirnfunktionen der häufigste Grund für Pflegebedürftigkeit. In der Bundesrepublik leben etwa 600.000 Menschen, die einen Schlaganfall erlitten haben. Jedes Jahr erkranken etwa 150.000 Menschen neu. Etwa 25 Prozent der aus der Akutklinik entlassenen Schlaganfall-Patienten benötigen dauernde Hilfe und umfassende Betreuung. Weitere 28 Prozent sind zumindest zeitweise auf Hilfen bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, an einer Demenz zu erkranken. Altersverwirrtheit oder Hirnerkrankungen wie die Alzheimersche Krankheit machen fast immer eine dauerhafte pflegerische Betreuung nötig. Eine fortgeschrittene Demenzkrankheit kann eine Pflege zu Hause unmöglich machen; sie ist mittlerweile auch der häufigste Grund für den Umzug in ein Pflegeheim. Die ambulanten Leistungen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes sind in diesen Fällen deshalb eine besonders wichtige Unterstützung
Auch im jungen und mittleren Erwachsenenalter sind Unfälle – besonders Verkehrsunfälle – die häufigste Ursache von Pflegebedürftigkeit. Querschnittslähmungen mit Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine oder der Verlust von Großhirnfunktionen (apallisches Syndrom) erfordern häufig eine aufwendige und lebenslange Pflege. Das Endstadium lebensbedrohender Erkrankungen ist meist von Pflegebedürftigkeit mit Bettlägerigkeit und völliger Hilflosigkeit bei der Essenszubereitung und Körperpflege bestimmt. Auch im mittleren Alter kann bereits ein Herzinfarkt oder Schlaganfall eine kürzer oder länger andauernde pflegerische Betreuung erforderlich machen.

Pflegebedürftigkeit im Kindesalter ist häufig die Folge schwerer, bei der Geburt erlittener Beeinträchtigungen.
So kann mangelnde Durchblutung des Gehirns (Sauerstoffmangel) während der Geburt zu Lähmungen (Cerebralparesen) oder geistiger Behinderung führen. Missbildungen der Knochen und Gelenke (Skelettdysplasien) sowie erblich bedingte Abbauerkrankungen der Muskulatur oder des Nervensystems (heredodegenerative Erkrankungen) sind weitere mögliche Gründe für Pflegebedürftigkeit von Geburt an.

Bei Klein- und Schulkindern sind Unfälle mit schweren Gehirnverletzungen eine häufige Ursache von Pflegebedürftigkeit. Etwa 20 Kinder erleiden täglich Lähmungen oder bleibende Veränderungen der Persönlichkeit als Folgen von Verkehrsunfällen.
 
Viele der pflegebedürftigen Kinder haben bei sorgfältiger medizinischer Betreuung heute eine Lebenserwartung von 50 und mehr Jahren.
Nach der Beantragung erfolgt der nächste Schirtt.

Diese nächste Schritt ist ein zuvor vereinbarter Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) beim Antragsteller zu Hause oder im Pflegeheim. Während dieses Besuchs prüft ein Gutachter des MDK, ob die Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung vorliegen und welcher Pflegestufe der Antragsteller zugeordnet werden kann.

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