Eine „pflegerische Hilfeleistung“ im Sinne der Pflegeversicherung bedeutet, einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder, wenn es nicht anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen. Dabei sollte jede Hilfe darauf achten, die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten.die pflegerische Hilfe bei den im Gesetz so genannten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ ist in vier Bereiche – Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt – eingeteilt. Die ersten drei Bereiche gelten als „Grundpflege“.
Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten gemeint:
• Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
• im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,
• im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.
Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich
• Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
• im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,
• im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.
Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich