Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss der Pflegebedürftige, sein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter sie zunächst beantragen.

Der Antrag auf Pflegeleistungen kann formlos – auch telefonisch – bei der Pflegekasse gestellt werden, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Nach der formlosen Antragstellung schickt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen zwei Antragsformulare: eines auf Pflegeleistungen und eines auf Rentenbeitragszahlung für eine ehrenamtliche Pflegeperson. Diese sind ausgefüllt zurückzuschicken. Die Leistungen werden grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung pflegebedürftig sein und die Vorversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Die notwendige Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn der Pflegebedürftige innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen ist. Zeiten der Familienversicherung werden bei der Vorversicherungszeit berücksichtigt. Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung die gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt, muss auf den Leistungsbeginn warten, bis die Vorversicherungszeit erfüllt ist.