Die Pflegebedürftigen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen.
Sie haben deshalb die Wahl, Sachleistungen (Hilfe von Fachkräften) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an pflegende Angehörige als finanzielle Anerkennung weitergeben kann.
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Die Pflegeversicherung gibt der häuslichen Pflege eindeutigen Vorrang vor einer stationären Betreuung. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Zu diesen Verbesserungen gehört die Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch professionelle Pflegekräfte. Die Leistungen der ambulanten Dienste (im Gesetz als „Sachleistung“ bezeichnet) machen es aber auch vielen allein lebenden Pflegebedürftigen möglich, trotz ständigen Hilfebedarfs weiter in ihrer Wohnung leben zu können.
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Der Bezug von Pflegegeld kann mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (professioneller Unterstützung) kombiniert werden. Dies ermöglicht es dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen, die Hilfe den individuellen edürfnissen entsprechend zu gestalten. Um die optimale Kombination zu finden, ist es sinnvoll, zunächst alle nötigen Pflegehandlungen daraufhin zu überprüfen, ob sie am besten von Angehörigen oder von Fachkräften übernommen werden. Für welche Verrichtungen wird die Unterstützung professioneller Pflegekräfte benötigt? Welche Tätigkeiten kann und möchte die Familie selbst übernehmen, für welche kommt auch die Hilfe von Freunden oder Nachbarn infrage? Das Pflegegeld vermindert sich anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
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Häusliche Pflege setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenen Haushalt gepflegt wird. Dies kann vielmehr auch ein anderer Haushalt sein, in den der Pflegebedürftige aufgenommen worden ist, oder ein Altenwohnheim oder Altenheim. Leistungen bei häuslicher Pflege sind nur ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der der Pflegebedürftige betreut wird, um ein Pflegeheim handelt.
Die Pflegeversicherung zahlt im Falle des so genannten Arbeitgebermodells als einem Fall der selbst sichergestellten Pflege, das Pflegegeld und nicht die Sachleistung. Wenn z. B. ein körperlich behinderter Mensch eine Pflegekraft seines persönlichen Vertrauens fest anstellt, kann er – je nach Pflegestufe – Pflegegeld beziehen. Da die Kosten für eine solche selbst organisierte Pflege in der Regel höher liegen als das Pflegegeld, deckt das Sozialamt den Restbedarf ab, wenn das Einkommen des behinderten Arbeitgebers dafür nicht ausreicht und er alsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gilt.
Unabhängig von der Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung besteht. Pflegehilfsmittel, ür die bisher die Krankenversicherung zuständig war, übernimmt diese also auch weiterhin. Die Pflegekasse unterscheidet technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen, ein Notrufsystem oder Gehhilfen und „Verbrauchsprodukte“ wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Zu den Kosten für technische Hilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 31 Euro pro Monat erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten. Dies gilt auch für ärztlich verordnete Inkontinenzhilfen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gibt Auskunft, welche Pflegehilfsmittel vergütet bzw. leihweise überlassen werden können. Den vorhandenen Bedarf prüft der Medizinische Dienst. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (das sind zum Beispiel altersverwirrte, demenzkranke, geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige) haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 100 Euro je Monat bzw. 200 Euro erhöhrter Betrag.
Die zusätzlichen finanziellen Mittel sind zweckgebunden für bestimmte, im Gesetz aufgelistete Betreuungsangebote einzusetzen. Diese qualitätsgesicherten Sachleistungsangebote dienen dazu, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und die Pflegebedürftigen zu aktivieren. Denn demenzkranke Pflegebedürftige benötigen besonders viel Aufmerksamkeit und manchmal auch spezielle Unterstützung von ausgebildeten Fachkräften. Zu diesen Betreuungsangeboten zählen zum Beispiel Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, niedrigschwelliger, teils ambulanter Betreuungsangebote sowie besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung.
In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. In der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt. Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.470 Euro im Kalenderjahr erbracht. Sie umfassen die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege mindert den Anspruch auf eine Ersatzpflege nicht. Im Gegensatz zu diesem besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch unabhängig davon, wie lange der Pflegebedürftige bereits vorher betreut wurde. Die Kurzzeitpflege ist daher ein Angebot, das besonders in Krisensituationen eine große Entlastung darstellt.
Eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege ist nicht nur dann eine Alternative, wenn eine ausreichende Betreuung zu Hause nicht möglich ist. Tagespflege kann die häusliche Pflege ergänzen und entlasten. Auch diese Pflege gilt als „Sachleistung“ und kann gegebenenfalls mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen für Grundpflege, für soziale Betreuung und – soweit während des Besuches in der Tagesstätte erforderlich –auch für die medizinische Behandlungspflege im Gesamtwert bis zu 420 Euro in Pflegestufe I, 980 Euro in Pflegestufe II und 1.470 Euro in Pflegestufe III pro Monat übernommen
Seit dem 01.07.2008 besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld, wenn Leistungen der Teilstationären Tages oder Nachtpflege bis zu 50 % des Betrages in ANspruch genommen werden.
Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag bis zu 2.557 Euro Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung erleichtern oder (wieder) möglich machen. Sie sollen geeignet sein, eine Überforderung des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft zu verhindern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft zu verringern. Gemeint sind zum Beispiel Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können wie zum Beispiel Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter, der pflegegerechte Umbau des Badezimmers oder der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden. Bei der Bemessung des Zuschusses wird ein Eigenanteil erhoben, der sich nach dem Einkommen des Pflegebedürftigen richtet.
Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege bieten die Pflegekassen Pflegekurse an, teilweise auch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereinen. In diesen kostenlosen Kursen vermitteln ausgebildete Fachkräfte den Laienpflegern hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Pflege und Betreuung zu Hause erheblich erleichtern und verbessern können. Die Pflegekurse können auch im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Abgesehen von der fachlichen Weiterbildung stellen Pflegekurse für die Pflegenden auch wegen der Möglichkeit des Austauschs mit anderen Betroffenen eine wertvolle Unterstützung dar. Pflegende Angehörige und andere an der Pflege Interessierte können sich an die verschiedenen Pflegekassen vor Ort wenden, um sich über die Angebote zu informieren. Die Kassen sind darüber hinaus jederzeit zu umfassender Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen verpflichtet.
Im die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oft auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, hat die Pflegeversicherung die soziale Sicherung der Pflegepersonen verbessert.
Als Pflegepersonen bei der häuslichen Pflege im Sinne der Pflegeversicherung gelten Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Für Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der notwendigen Pflegetätigkeit.
Berücksichtigt wird jedoch nur die Pflegezeit, die auf Hilfeleistungen entfällt, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt worden sind. Pflegende Angehörige sind während ihrer Pflegetätigkeit zudem bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert.
Wenn mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen Hilfebedürftigen pflegen, bekommt jede einzelne einen anteiligen Rentenbeitrag, der dem zeitlichen Umfang seiner Pflege entspricht.
Pflegekraft zwei oder mehr Personen pflegt, und zwar jede von ihnen mindestens 14 Stunden pro Woche, stehen ihr entsprechend höhere Rentenbeiträge zu. Allerdings wird hier von der Pflegekasse geprüft, ob es sich tatsächlich noch um nicht erwerbsmäßige Pflege handelt.
Eine Unterbrechung der Pflege führt nicht in jedem Fall zu einer Unterbrechung der Beitragszahlung, so werden z. B. die Rentenversicherungsbeiträge bei vorübergehendem Auslandaufenthalt (sechs Wochen) oder bei Krankenhausaufenthalt bis zu vier Wochen weitergezahlt.
Bei der Beitragsbemessung wird die Pflegeperson so gestellt, als würde sie ein Arbeitsentgelt zwischen 634 und 1.904 Euro monatlich (West) bzw. zwischen 532 und 1.596 Euro monatlich (Ost) erhalten.
Wenn Angehörige ohne Unterstützung durch professionelle Kräfte pflegen, die Pflegebedürftigen also nur das Pflegegeld beziehen, sind sie dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen für sie kostenfreien Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Diese Beratungseinsätze dienen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Bei diesen Terminen werden die Pflegenden von den Pflegefachkräften umfassend beraten. Bei Pflegeproblemen wird gemeinsam überlegt, wie Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn die Pflegefachkraft beispielsweise eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellt, kann sie durch Hinweise auf Pflegekurse, die Möglichkeiten einer Tagespflege oder auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegeperson aufzeigen. In manchen Fällen macht die Unterstützung und Anleitung durch eine Fachkraft die Fortsetzung der häuslichen Pflege überhaupt erst wieder möglich. Schließlich sind ehrenamtlich Pflegende Laien, und nicht immer reicht ihre Erfahrung, um Pflegefehler zu vermeiden und die Pflegebedürftigen auch dann optimal zu versorgen, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Die Einsätze dienen damit sowohl dem Schutz der Pflegeperson als auch des Pflegebedürftigen. Die regelmäßigen Besuchstermine durch ausgebildete Pflegefachkräfte sind als „Mitwirkungspflicht“ des Pflegebedürftigen vorgeschrieben. Sie müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch den Pflegedienst, der nach dem Beratungseinsatz einen Bericht über eventuelle Veränderungen der Pflegesituation, zusätzlich nötig gewordene Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen oder mehr Unterstützung für die Pflegenden an die Pflegekasse weiterleitet. Eine Kopie des Berichts erhält der Pflegebedürftige. Bei Pflegestufe I und I I muss der Beratungseinsatz mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegestufe I I I mindestens einmal vierteljährlich abgefordert werden.
Die Kosten trägt die Pflegeversicherung. Werden die Einsätze abgelehnt bzw. vom Pflegebedürftigen nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt oder bei anhaltender Verweigerung sogar ganz gestrichen werden. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf haben einen Anspruch auf die doppelte Anzahl von Beratungsbesuchen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitintervall (d. h. bei Pflegestufen I und II zweimal halbjährlich, bei Pflegestufe III zweimal vierteljährlich). Denn diese Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen benötigen in besonderer Weise der Hilfestellung und Beratung, um den mit hohen physischen und psychischen Belastungen verbundenen Pflegealltag besser bewältigen zu können.
Wenn die (ehrenamtliche) Pflegeperson verhindert ist oder Urlaub macht, besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung (Verhinderungspflege) von bis zu vier Wochen im Jahr. Eine Verhinderungspflege kann zum ersten Mal jedoch erst beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Für eine Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine privat beschaffte Vertretung stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 1.470 Euro pro Jahr zu.
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