Die Pflegeversicherung gibt der häuslichen Pflege eindeutigen Vorrang vor einer stationären Betreuung. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Zu diesen Verbesserungen gehört die Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch professionelle Pflegekräfte. Die Leistungen der ambulanten Dienste (im Gesetz als „Sachleistung“ bezeichnet) machen es aber auch vielen allein lebenden Pflegebedürftigen möglich, trotz ständigen Hilfebedarfs weiter in ihrer Wohnung leben zu können.
Je nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit können als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste bis zum Wert von 450,00 Euro monatlich in Pflegestufe I in Anspruch genommen werden. In Pflegestufe II sind es 1100 Euro und in Pflegestufe III 1.550 Euro, in Härtefällen bis zu 1.918 ¤ im Monat. Der Anspruch auf Pflegesachleistung setzt voraus, dass die Pflegeleistungen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben (zugelassene Leistungserbringer). Werden Pflegeleistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch genommen, handelt es sich um einen Fall der selbst sichergestellten Pflege, für den die Pflegeversicherung das Pflegegeld vorsieht.
Der Pflegedienst und der Pflegebedürftige schließen einen Pflegevertrag ab, in dem u. a. der vereinbarte Leistungsumfang und die Pflegezeiten festgeschrieben sind. Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.