Die Pflegebedürftigen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen.
Sie haben deshalb die Wahl, Sachleistungen (Hilfe von Fachkräften) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.
Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an pflegende Angehörige als finanzielle Anerkennung weitergeben kann.
Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem bewilligten Betrag die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen kann. Das bedeutet, eine Betreuung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegepersonen muss gewährleistet sein. Oder der Pflegebedürftige beschäftigt eine fest angestellte Pflegekraft („Arbeitgebermodell“).
Das Pflegegeld beträgt monatlich bei:
Pflegestufe I 235 Euro
Pflegestufe II 440 Euro
Pflegestufe III 700 Euro
Pflegegeld wird für die Tage gezahlt, an denen die häusliche Pflege durchgeführt wird.
Wird die Pflege unterbrochen, zahlt die Kasse nur anteiliges Pflegegeld. Eine Ausnahme ist die Pflegeunterbrechung wegen eines Krankenhausaufenthalts: Bei vorübergehender vollstationärer Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weitergezahlt