Wenn die (ehrenamtliche) Pflegeperson verhindert ist oder Urlaub macht, besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung (Verhinderungspflege) von bis zu vier Wochen im Jahr. Eine Verhinderungspflege kann zum ersten Mal jedoch  erst beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Für eine Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine privat beschaffte Vertretung stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 1.470 Euro pro Jahr zu.

Diese Summe gilt für alle Pflegestufen. Auch bei einer Ersatzpflege durch entfernter Verwandte oder Personen aus der Nachbarschaft können bis zu 1.470Euro in Anspruch genommen werden. Anders ist die Ersatzpflege durch Pflegepersonen geregelt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern sowie Geschwister des Pflegebedürftigen) oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Fällen wird lediglich das jeweilige Pflegegeld gezahlt, also 215Euro/420 Euro/ 675 Euro je nach Pflegestufe – weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese nahen Angehörigen die Ersatzpflege nicht als Erwerb ausüben. Entstehen diesen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen jedoch notwendige Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall, so können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Insgesamt dürfen die Aufwendungen für die Ersatzpflege 1.470 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.550 Euro im Kalenderjahr; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind – wie bei der häuslichen Pflege auch – von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.