Die Beträge für die Sachleistungen liegen deshalb höher, weil bei den Dienstleistungen von  Pflegeeinrichtungen, die mit den Pflegekassen Verträge abgeschlossen haben, andere Kosten wie z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten anfallen als bei einer in häuslicher Umgebung ehrenamtlich tätigen Pflegeperson. Für diese stellt das vom Pflegebedürftigen nach dessen Ermessen ganz oder teilweise weitergegebene Pflegegeld keine Entlohnung, sondern eine Anerkennung ihrer Pflege dar. Eine Anhebung der Geldleistung auf die Höhe der Sachleistung, die von manchen gefordert wird, kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Denn sie hätte zur Folge, dass letztlich kein Leistungserbringer mehr bereit wäre, mit den Pflegekassen einen Versorgungs- und Vergütungsvertrag zu schließen und sich den damit verbundenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskontrollen zu unterwerfen, wenn er über das Pflegegeld von dem Pflegebedürftigen eine Vergütung in gleicher Höhe ohne einengende Reglementierung erhalten könnte. außerdem würde eine Anhebung des Pflegegeldes auf die Höhe der Sachleistung zwangsläufig dazu führen, dass in den meisten Fällen, in denen heute unentgeltlich Pflegepersonen tätig werden und ein Pflegegeld beansprucht wird, ein Beschäftigungsverhältnis mit entsprechend höheren Leistungen abgeschlossen würde. Damit würde unweigerlich der Finanzrahmen der Pflegeversicherung gesprengt. Um das System finanzierbar zu halten, müsste die Höhe der Sachleistung abgesenkt werden. Dies wiederum würde diejenigen Pflegebedürftigen belasten, die auf professionelle Pflege angewiesen sind und daher die Sachleistung benötigen. Sie würden dann geringere Leistungen erhalten, als das Gesetz sie jetzt vorsieht.