Wird die Sachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird dabei um den Prozentsatz gemindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Nimmt zum Beispiel ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II, dem Pflegesachleistungen im Gesamtwert bis zu 921 Euro monatlich zustehen, nur Sachleistungen im Wert von ca. 460 Euro in Anspruch, sind dies etwa 50 Prozent des ihm zustehenden Sachleistungshöchstwertes. Daneben kann er noch 50 Prozent der Pflegegeldsumme, die ihm zustehen würde, wenn er ausschließlich das Pflegegeld bezöge, beanspruchen. Dies sind im Beispielfall für Pflegestufe II 410 Euro; also könnte er bei einem restlichen Anspruch von 50 Prozent noch etwa 205 Euro Pflegegeld neben der Sachleistung beanspruchen.