Grundsätzlich können die Pflegebedürftigen zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Dabei ist auch auf die Konfession der Pflegebedürftigen Rücksicht zu nehmen. Da in den Versorgungsverträgen der örtliche Einzugsbereich so festgelegt ist, dass lange Anfahrtswege möglichst vermieden werden, kann ein Pflegebedürftiger einen außerhalb dieses Einzugsbereiches liegenden Pflegedienst nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die damit verbundenen Mehrkosten selbst trägt. Wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Pflegebedürftige zwischen allen stationären Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag haben, frei wählen.