Gibt es auch Leistungen für psychisch Kranke oder verwirrte ältere Menschen, die nicht alleine gelassen werden dürfen?
Psychisch kranke oder geistig verwirrte Menschen erhalten Leistungen, wenn sie – wie andere pflegebedürftige Menschen auch – mindestens die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit erfüllen.
Den besonderen Bedürfnissen der psychisch Kranken wird insoweit Rechnung getragen, als auch die Anleitung und Beaufsichtigung bei den im Gesetz genannten Verrichtungen der Körperpflege, der Mobilität oder der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt werden. Psychisch kranke oder demenzkranke Menschen, die nicht alleine gelassen werden dürfen, haben in aller Regel auch Hilfebedarf z. B. bei der Körperpflege, im Umgang mit Wasser und elektrischen Geräten und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Nach gegenwärtigem Stand werden psychisch kranke und verwirrte Menschen von der Pflegeversicherung in großem Umfang erreicht. Untersuchungen haben ergeben, dass die Anträge psychisch Kranker eher seltener abgelehnt werden und im Vergleich zu Personen mit körperlichen Erkrankungen und Behinderungen öfter den höheren Pflegestufen zugeordnet werden.
Zum 1. Januar 2002 ist das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz in Kraft getreten welches inzwischen weiterentwickelt wurde, das eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf vorsieht. Neben einem zusätzlichen Betreuungsbetrag für diese Pflegebedürftigen in Höhe von 100,00 Euro für Menschen mit eingeschränkter Altagskompetenz und 200,00 Euro für Menschen mit in "erhöhtem Maß" eingeschränkter Altagskompetenz monatlich werden Beratungsangebote für die Betroffenen und ihre Angehörigen erweitert und qualifiziert, vor allem die Beratungsangebote im häuslichen Bereich.
Innovativ und zukunftsweisend ist die vorgesehene finanzielle Förderung des Auf- und Ausbaus von so genannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie die Förderung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und -konzepte, insbesondere für demenzkranke Menschen. Es sollen auf diese Weise Impulse zur Schaffung eines Netzes von abgestuften bedürfnisorientierten und gemeindenahen Hilfen und Versorgungsangeboten gegeben werden.
Nach gegenwärtigem Stand werden psychisch kranke und verwirrte Menschen von der Pflegeversicherung in großem Umfang erreicht. Untersuchungen haben ergeben, dass die Anträge psychisch Kranker eher seltener abgelehnt werden und im Vergleich zu Personen mit körperlichen Erkrankungen und Behinderungen öfter den höheren Pflegestufen zugeordnet werden.
Zum 1. Januar 2002 ist das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz in Kraft getreten welches inzwischen weiterentwickelt wurde, das eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf vorsieht. Neben einem zusätzlichen Betreuungsbetrag für diese Pflegebedürftigen in Höhe von 100,00 Euro für Menschen mit eingeschränkter Altagskompetenz und 200,00 Euro für Menschen mit in "erhöhtem Maß" eingeschränkter Altagskompetenz monatlich werden Beratungsangebote für die Betroffenen und ihre Angehörigen erweitert und qualifiziert, vor allem die Beratungsangebote im häuslichen Bereich.
Innovativ und zukunftsweisend ist die vorgesehene finanzielle Förderung des Auf- und Ausbaus von so genannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie die Förderung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und -konzepte, insbesondere für demenzkranke Menschen. Es sollen auf diese Weise Impulse zur Schaffung eines Netzes von abgestuften bedürfnisorientierten und gemeindenahen Hilfen und Versorgungsangeboten gegeben werden.
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