Nein; die Feststellung der Schwerbehinderung und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Die Art und der Grad der Behinderung sagen nicht zwangsläufig und in jedem Fall etwas über einen pflegerischen Bedarf bei bestimmten Verrichtungen aus. Schwerbehinderte erhalten daher nur dann Leistungen, wenn sie mindestens die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit erfüllen – das heißt, bei mindestens zwei Verrichtungen der Körperpflege, der Mobilität oder der Ernährung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung täglichen Hilfebedarf in einem Mindestzeitaufwand von 90 Minuten haben. Davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.