Entschädigungsleistungen

Entschädigungsleistungen z. B. aus einem Dienst- oder Arbeitsunfall oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor. Sind die Entschädigungsleistungen geringer oder umfassen sie nicht alle Leistungen der Pflegeversicherung nach Art und Höhe, können die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden. Ist bei den Entschädigungsleistungen beispielsweise keine eigenständige soziale Sicherung der häuslichen Pflegeperson vorgesehen, entrichtet die Pflegeversicherung entsprechend dem Umfang der geleisteten Pflege Beiträge an den Rentenversicherungsträger.
 
Fürsorgerische Leistungen
Sind die Ansprüche fürsorgerischer Natur (z. B. Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Lastenausgleich), so gehen die Leistungen der Pflegeversicherung vor. Das Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz wurde mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung harmonisiert; ebenso die Beträge der Kriegsopferfürsorge. Beide Systeme sehen die Anrechnung des Pflegegeldes nach dem Pflegeversicherungsgesetz in voller Höhe vor. Zusätzliche Leistungen aus Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge sind möglich, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung des individuellen Pflegebedarfs nicht ausreichen. Bei häuslicher Pflege ist dies denkbar, wenn die nach dem Höchstwert der jeweiligen Pflegestufe möglichen Pflegeeinsätze ausgeschöpft sind, der Pflegebedürftige jedoch weitere Pflegeeinsätze benötigt, um stationäre Pflege zu vermeiden. Bei stationärer Pflege kann ein Aufstocken durch die Sozialhilfe erforderlich werden, wenn die pflegebedingten Aufwendungen nach der Pflegesatzvereinbarung höher sind als die Leistungen der Pflegeversicherung bei stationärer Pflege (Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.432 Euro monatlich, in Härtefällen bis zu 1.688 Euro monatlich).