Blindenhilfe?

Die Leistungen der Blindenhilfe dienen nicht völlig dem gleichen Zweck wie die Leistungen der Pflegeversicherung. Eine Anrechnung des Pflegegeldes kommt deshalb nur teilweise in Betracht. In welchem Umfang Leistungen der Blindenhilfe neben dem Pflegegeld erbracht werden, regelt der Landesgesetzgeber.

Eingliederungshilfe?

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt.

Leistungen der Sozialhilfe?
Das Pflegegeld wird auf das im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz zustehende Pflegegeld angerechnet. Bei anderen von der Bedürftigkeit abhängigen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bleibt das Pflegegeld unberücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Pflegebedürftige erhält.

Leistungen nach Landespflegegesetzen?
Die Landespflegegesetze sehen Regelungen vor, nach denen gleichartige Leistungen nach anderen Gesetzen anzurechnen sind. Das Pflegegeld wird deshalb grundsätzlich auf das Landespflegegeld angerechnet. Nähere Einzelheiten dazu regelt das jeweilige Landespflegegesetz.

Unterhalt?
Nein; bei einem Unterhaltsanspruch des Pflegebedürftigen selbst findet § 1610 a Bürgerliches Gesetzbuch Anwendung, der die widerlegbare Vermutung aufstellt, dass eine Sozialleistung die Kosten deckt, für die sie gezahlt wird. Beim Pflegegeld bedeutet dies, es wird vermutet, dass es im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit verbraucht wird und deshalb nicht zur Unterhaltsgewährung zur Verfügung steht.
Die Landespflegegesetze sehen Regelungen vor, nach denen gleichartige Leistungen nach anderen Gesetzen anzurechnen sind. Das Pflegegeld wird deshalb grundsätzlich auf das Landespflegegeld angerechnet. Nähere Einzelheiten dazu regelt das jeweilige Landespflegegesetz.