. . . der Steuer?
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld bleibt steuerfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld an Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die Pflege uf einer sittlichen Verpflichtung beruht.

. . . dem Arbeitslosengeld?
Bei der Pflege naher Angehöriger wird davon ausgegangen, dass sich die Pflege im Rahmen familiärer Beziehungen abspielt. Das weitergegebene Pflegegeld wird deshalb nicht als Einkommen angerechnet.
Wird die Pflege durch Nachbarn oder Freunde durchgeführt, wird das Pflegegeld berücksichtigt, wenn bei  der Pflege von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Wird in diesem Fall durch die Pflegetätigkeit die Grenze der Kurzzeitigkeit (weniger als 18 Stunden) überschritten, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird sie nicht überschritten, wird das aus der Pflegetätigkeit erzielte Einkommen unter Berücksichtigung eines Freibetrages angerechnet (§ 115 Arbeitsförderungsgesetz). Ob es sich im Einzelfall um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, sollte möglichst vorab mit dem zuständigen Arbeitsamt geklärt werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, wenn die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.


. . . der Arbeitslosenhilfe?
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld an Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die Pflege auf einer sittlichen Verpflichtung beruht. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfällt jedoch, wenn die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

. . . der Sozialhilfe?
Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an einen ihn pflegenden Angehörigen weitergibt, wird bei diesem nicht als Einkommen berücksichtigt. Das an Nachbarn oder Freunde weitergegebene Pflegegeld wird nur dann als Einkommen angerechnet, wenn die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige pflegt und deshalb anzunehmen ist, dass die Pflegetätigkeit auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet ist.

. . . Unterhaltszahlungen?
Da das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich sicherstellt, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll, braucht ein Unterhaltsberechtigter, der für die Pflegetätigkeit das Pflegegeld erhält, in der Regel keine Unterhaltskürzung zu befürchten. Dies gilt besonders für die häufigen Fälle, in denen der Unterhalt von dem anderen Elternteil eines gemeinsamen pflegebedürftigen Kindes bezogen wird. Nur noch ausnahmsweise vermindert der Pflegegeldbezug den Unterhaltsanspruch, nämlich bei bestimmten im Gesetz genannten „unterhaltsrechtlichen Billigkeitstatbeständen“ sowie in den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte trotz der Pflege eine Erwerbsobliegenheit hat und der Pflegebedürftige zugleich mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht in gerader Linie verwandt ist.
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld an Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die Pflege auf einer sittlichen Verpflichtung beruht. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfällt jedoch, wenn die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld an Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die Pflege auf einer sittlichen Verpflichtung beruht. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfällt jedoch, wenn die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.