Pflegebedürftigkeit, wie sie der Gesetzgeber als „Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens“ definiert hat, unterscheidet sich vom Hilfebedarf aufgrund einer Behinderung.
Behinderungen sind durch einen vollständigen oder teilweisen Verlust normaler Körperfunktionen gekennzeichnet, die durch weitere medizinische Behandlung kurzfristig nicht mehr besserungsfähig sind. Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens besteht in der Regel jedoch nur bei sehr ausgeprägten Behinderungen.
Daher ist nur ein Teil der behinderten Menschen pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung.
Diese erhalten die gleichen Leistungen wie Pflegebedürftige, die nicht behindert sind Dasselbe gilt auch für psychisch Kranke und geistig Behinderte: Soweit sie auf Unterstützung oder Anleitung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind, erhalten sie Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Eine allgemeine Betreuung, Anleitung und Beaufsichtigung über den ganzen Tag hinweg ist jedoch auch bei geistig Behinderten und psychisch Kranken nicht Aufgabe der Pflegeversicherung. Der auch bei diesen Menschen häufig vorhandene Hilfebedarf bei den alltäglichen Verrichtungen wird bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt.
Die Berücksichtigung des allgemeinen Hilfebedarfs konnte aus finanziellen Gründen nicht vorgesehen werden. Mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz sind zusätzliche Hilfen für den genannten Personenkreis eingeführt worden.
Daher ist nur ein Teil der behinderten Menschen pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung.
Diese erhalten die gleichen Leistungen wie Pflegebedürftige, die nicht behindert sind Dasselbe gilt auch für psychisch Kranke und geistig Behinderte: Soweit sie auf Unterstützung oder Anleitung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind, erhalten sie Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Eine allgemeine Betreuung, Anleitung und Beaufsichtigung über den ganzen Tag hinweg ist jedoch auch bei geistig Behinderten und psychisch Kranken nicht Aufgabe der Pflegeversicherung. Der auch bei diesen Menschen häufig vorhandene Hilfebedarf bei den alltäglichen Verrichtungen wird bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt.
Die Berücksichtigung des allgemeinen Hilfebedarfs konnte aus finanziellen Gründen nicht vorgesehen werden. Mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz sind zusätzliche Hilfen für den genannten Personenkreis eingeführt worden.
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